Neue 5. IV Revision, was hat sich geändert

Veröffentlicht am 21. Juni 2007 von Alexander Keine Kommentare

Diese Abstimmung enthält nichts über die finanziellen Mittel für die IV (z.B. Mehrwertsteuern, sondern nur Berufliche Massnahmen und Sparmassnahmen. Dort gibt es grosse Änderungen.

Neues Gesetz:

1. Berufliche Massnahmen:
Früherfassung (neue Art. 3a-c IVG)
Eine Person, die länger krank ist, soll eine Chance haben, an ihrer Stelle zu bleiben.
Bsp: Ich bin seit 3 Wochen krank und nach 1 Monat kann ich mich bei der IV melden.

Wer darf melden?
– die betroffene Person
– gesetzl. Vertretung (Eltern, Vormund, etc.)
– Familienangehörige
– Arbeitgeber
– behandelnde Ärzte
– andere Versicherungen (Krankenkasse, Unfallversicherung, Sozialhilfe, etc.)
Bsp: Wenn eine Person lange krank ist, können alle diese Leute und Versicherungen sie der IV melden. Dann verlangt die IV die Krankengeschichte beim Arzt.
Datenschutz des Patienten und Schweigpflicht des Arztes werden aufgehoben

Wenn die betroffene Person Hilfe der IV ablehnt, kann sie bestraft werden.

Mögliche Massnahme der Frühintervention (Art. 7d IVG):
– Anpassung des Arbeitsplatzes (Bsp: ein Blinder bekommt sofort neue Computer für Blinde)
– Ausbildungskurse (Bsp: Mitarbeiter, die schlecht arbeiten, können sofort in einen Kurs
gehen)
– Arbeitsvermittlung (die IV hat Berater für Arbeitsvermittlung)
– Berufsberatung (Bsp: eine Firma macht Konkurs; Rollstuhlfahrer sind betroffen die IV gibt Beratung über eine zukünftige Stelle)
– sozialberufliche Rehabilitation (Bsp: jemand war lange Zeit arbeitslos findet fast keine neue Stelle; muss wieder den Arbeitsalltag lernen: morgens früh aufstehen, regelmässige Arbeitszeit einhalten).
– Beschäftigungsmassnahmen (Bsp: eine Person ist an ihrem Arbeitsplatz überfordert, die IV kann sie in eine geschützte Werkstätte schicken, z.B. nach Turbenthal)

Die versicherte Person muss mitmachen. Wenn sie nicht einverstanden ist, wird sie bestraft. Das heisst, dass die Person muss immer befolgen, was die IV sagt.

Ziele / Vorteile der Frühintervention:
– Gesundheitsrobleme werden sofort der IV gemeldet
– neue Rente-Fälle werden verhindert
– „Eingliederung vor Rente“

Nachteile:
– keine Strafe für Arbeitgeber
– keine Garantie, dass diese Massnahmen funktionieren
– dafür werden die Versicherten bestraft
– Datenschutz wird aufgehoben
– IV braucht 300 neue Angestellte, wenn die Abstimmung JA; werden dann auch behinderte Personen angestellt?

2. Neu Gesetz: Art 14a IVG
Integrationsmassnahmen Ziel: Vorbereitung auf eine berufliche Eingliederung:
wer mehr als 6 Monate krank und 50% arbeitsunfähig ist, kann Integrationsmassnahmen bekommen. Ziel: er kann später wieder arbeiten oder Weiterbildung,
Umschulung bekommen.

Integrationsmassnahmen sind:
– sozialberufliche Rehabilitation
– Beschäftigungsprogramme

Ziel: Wiedereingliederung von lange krank gewesenen Personen.

3. Ausbau der bisherigen beruflichen Massnahmen:

- Berufsberatung
– Erst- und Weiterbildung
– Umschulung
– Arbeitsvermittlung
– Kapitalhilfe (wird detaillierter formuliert)
– wer sich selbstständig macht, kann von der IV ein Startkapital bekommen.
– Einarbeitungszuschüsse (die IV zahlt am Anfang einen Teil vom Lohn)

Neue Umschreibung:

– Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs.2 ATSG):

die IV akzeptiert nur noch rein medizinische Gründe

- sie schaut nicht mehr auf Alter, schlechte Ausbildung, etc.
– Falls ein Arzt sagt, dass der Patient arbeiten gehen kann, dann gibt es keine Rente.

- Weitere (Spar-) Massnahmen der 5. IV Revision:
einige Ausländer müssen neu 3 Jahre Lohnbeiträge an die AHV/IV zahlen, bevor sie eine Rente bekommen können (bisher 1 Jahr)

- Medizinische Massnahme:
die IV zahlt nur noch bei Geburtsbehinderung, in Ausnahmefällen auch bei Jugendlichen unter 20 Jahren. Alles andere übernimmt neu die Krankenkasse (dort zahlen alle Leute 10 % Selbstbehalt)

- Zusatzrente:

- Wer verheiratet ist und eine Rente hat, bekam eine Zusatzrente für den/die Ehepartner(in).
– neu: Die Zusatzrente für Ehepartner/in werden abgeschafft.

- Karrierezuschlag:

- alt Junge IV-Rentner bekamen einen „Karrierezuschlag“ (Zuschlag auf die IV-Rente), weil eine nicht behinderte Person im Lauf ihrer Karriere immer mehr Lohn bekommt.
– neu: der Karrierezuschlag wird abgeschafft.

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